Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 69 — 
6. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- 
listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, 
ob Ausschließungsgründe (§§ 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungs- 
termine Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs- 
geschäfts, so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (§§ 33,1 
und 72, 3). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und 
Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 65, 5 uud 61. 
N. M. G. 8 30, 6. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermin nach Maßgabe des 
§ 33, 5 zweiter Absatz bestätigt werden. 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre be- 
findet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm 
hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen- 
Marine-sttheils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile 
der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (§ 66,2). 
8 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
. Den Vorsitz im Musterungstermine führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
. Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der 
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen- 
gattungen u. s. w. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung 
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermine beauftragen (siehe § 68, 3). 
. Dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und der 
bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen.
	        
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