Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2.  Militär  -  Wesen.

Das  durch  Bekanntmachung  vom  26.  November  1895  (Central-Blatt  S.  496)  veröffentlichte  „Verzeichniß
der  in  den  Bundesstaaten  eingesetzten  Vermittelungsbehörden“  (§§.  16  und  23  der  Anstellungsgrundsätze
für  Militäranwärter)  wird  an  den  betreffenden  Stellen  ergänzt  und  geändert  wie  folgt:

 

 

 

Laufende
  Bundesstaat.  Vermittelungsbehörden.
Nr.
1.  Preußen.  n)  Für  den  Bezirk  der  21.  Division  (XVIII.  Armeekorps):
  Bezirkskommando  Fulda.
16.  Schwarzburg-Sondershausen  Bezirkskommando  Marburg.
17.Schwarzburg-Rudolstadt  -  Marburg.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greiz)  -  Marburg.
20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  -  Marburg.

 

 

Hiernach  ist  auch  die  für  Preußen  ergangene  Zusatzbestimmung  Nr.  3  zu  §.  16  der  Anstellungsgrundsätze
  zu  berichtigen.

3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Das  Fürstenthum  Montenegro  hat  bei  dem  schweizerischen  Bundesrathe  seinen  Rücktritt  von  der  am
9.  September  1886  zu  Bern  geschlossenen  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung  eines  internationalen
Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  1887  S.  493ff.),  und  somit
auch  von  den  am  4.  Mai  1896  in  Paris  zu  dieser  Uebereinkunft  getroffenen  Zusatzübereinkommen,  nämlich
einer  Zusatzakte  und  einer  Deklaration  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  759ff.  und  S.  769ff.),  angezeigt.

Infolge  dessen  wird  die  genannte  Uebereinkunft  nebst  den  Zusatzabkommen  im  Verhältniß  zu  dem
Fürstenthum  Montenegro  am  1.  April  1900  außer  Kraft  treten.

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

bestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze  (Central.  Blatt  1896  S.  231)  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Absatze
folgenden  neuen  Absatz  einzuschalten:
„Desgleichen  ist  dem  handelsüblich  als  Perl-,  Kastor=  oder  Grieszucker  bezeichneten
Krystallzucker  von  mindestens  99½  Prozent  Zuckergehalt,  wenn  dessen  einzelne,  an  sich  den
gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Krystalle  zu  kleinen,  nicht  durchscheinenden  Knäueln
oder  Klümpchen  verbunden  sind,  lediglich  aus  letzterem  Grunde  der  Zuschuß  der  Klasse  b  nicht
zu  versagen.  Ob  die  gedachte  Voraussetzung  zutrifft,  ist  nöthigenfalls  mittelst  der  Lupe  oder
des  Mikroskops  festzustellen.“

Berlin,  den  12.  Juni  1899.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Mai  d.  J.  beschlossen,  im  §.  122  der  Ausführungs-Der

  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Koerner.