Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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§ 68. 
Beendigung des Musterungsgeschäfts. 
Nach geschehener Loosung ist das Musterungsgeschäft beendigt. 
Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird eine Verhandlung aufgenommen und 
von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und 
reichen hierauf nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarische 
Uebersicht der Ergebnisse des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersatzkommission (zu 
Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
War der Infanterieoffizier mit Führung der alphabetischen Liste des Bezirks- 
kommandeurs im Musterungstermine beauftragt (§ 64, 2), so kann derselbe auch zum 
Vergleichen der Listen noch herangezogen werden. 
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer 
Dienstpflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (§ 66, . 
Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des § 50 die Vorstellungslisten an- 
gelegt. Ob dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermine vorzulegen, bestimmt 
die Ober-Ersatzkommission. 
Der Vorstellungsliste & sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vorstellungs- 
liste B die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine beizufügen. 
Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militär= 
pflichtigen 2c. Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission vor Beginn des Aushebungsgeschäftes bezw. jedes Geschäftstages 
unter Aufnahme einer bezüglichen Bemerkung zu berichtigen. 
Im Uebrigen siehe § 72,4. 
Abschnitt IX. 
Aushebungsgeschäft. 
869. 
Aushebungsreise. 
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadekommandeure ausge- 
stellt und den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt.
	        
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