Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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tionen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben ist oder 
nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet anerkannten Reklamationen 
vorgelegt werden..) Im Uebrigen siehe § 33, 5 zweiter Absatz. 
Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission 
über Militärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen 
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um 
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder 
Entscheidung gelangen konnten (§ 81, 4) — nur von der Ersatzbehörde dritter In- 
stanz nachträglich geändert werden. 
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen 
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung 
an die höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe § 36, 2. 
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen 
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission 
vorzunehmen. 
– 
§ 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen 
Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur 
persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind 
(§ 69, 3 bezw. 72, 2). 
Außerdem siehe § 65, 4. 
Außerdem beordert der Zivilvorsitzende die in Beilage 3 (850, 5) aufgeführten 
Freiwilligen. 
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersapkommission 
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches 
Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober. Ersatzkommission 
vorgebeugt werde.
	        
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