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tionen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben ist oder
nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet anerkannten Reklamationen
vorgelegt werden..) Im Uebrigen siehe § 33, 5 zweiter Absatz.
Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission
über Militärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder
Entscheidung gelangen konnten (§ 81, 4) — nur von der Ersatzbehörde dritter In-
stanz nachträglich geändert werden.
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung
an die höheren Instanzen zu.
Im Uebrigen siehe § 36, 2.
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission
vorzunehmen.
–
§ 72.
Gestellung zur Aushebung.
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen
Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur
persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind
(§ 69, 3 bezw. 72, 2).
Außerdem siehe § 65, 4.
Außerdem beordert der Zivilvorsitzende die in Beilage 3 (850, 5) aufgeführten
Freiwilligen.
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersapkommission
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches
Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober. Ersatzkommission
vorgebeugt werde.