Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 83 — 
S 
x 
b) Die Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unterstempelt und im Aus- 
hebungstermin soweit thunlich ausgehändigt. Daneben hat eine eingehende Be- 
lehrung sämmtlicher Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde= 2c. Pflichten, 
die zuständige Kontrollstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden. 
) Die Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig auszufertigen, daß sie 
den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden 
können. 
d) Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 
§ 72, 4 zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks 
enthalten zu sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirks- 
kommando verpflichtet, in deren Bereich die Militärpflichtigen gestellungspflichtig 
sind (§ 26), oder in deren Bezirk dieselben sich zur Musterung gestellt haben, so- 
fern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen anderen Bezirk erfolgt ist. 
e.) Denjenigen gemäß § 72, 4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für 
tauglich befunden werden, ist stets ein feventnell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) 
zu ertheilen. 
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des 
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten 
mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für 
das Infanterie-Leibregiment, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomie= 
handwerker, anderwärts auch für die Königlich Preußische Garde, Kürassiere, Luft- 
schiffertruppen und Marine (§ 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge 
eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl 
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschasten bei den Truppen als 
Nachersatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole 
der Landwehrbehörden (§ 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. 
Muster 12. 
Urlaubspaß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.