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Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Melde-
schein auch dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters
oder Vormundes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der
Hülfe des Militärpflichtigen entbehren kann.
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Aus-
nahmefällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden-
Letzterer bleibt es Überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem
Meldeschein anzuordnen.
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb
der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß
— sofern er schon militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts
und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur Verfügung
der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines
Truppen-(Marine-ttheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins gibt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10.
. Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermin siehe 8 63, 8.
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu drei-
jährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienst ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen
von dem obrigkeitlichen Nachweise,
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat,
b) daß derselbe durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist.
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf
es nicht.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (§ 93, 1) bedürfen behufs Eintritts
zu dreijährigem oder vierjährigem Dienst keines Meldescheins.
5 85.
Annahmeschein.
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils,
bei welchem sie dienen wollen, frei.
W. G. 17.