Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 99 — 
2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur 
dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, 
ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in 
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
zum Offizier dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, 
eingestellt werden. 
3. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung 
nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme 
ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. dedm 
Die Aushändigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheil zu erfolgen, und 
ist damit eine Belehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung 
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
RN. M. G. 88 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach 
welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und 
durch Vermittelung dieses Bezirkskommandos einberufeu. 
Die Festsetzungen des 8§ 80, 2 und 38 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. 960, 8 und .. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung. 
  
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S 
§ 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-ttheil den Zivilvorsitzenden, 
welcher den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrich- 
tigen. Letzterer hat zutreffenden Falls die Mittheilung an den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Geburtsortes weiterzugeben. 
Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen. 
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