Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 113 — 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des 
11. 
12. 
13. 
1. 
8 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppen- 
theils u. s. w. der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, 
welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b. War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung 
des letzteren in Kenntniß zu setzen. 
Jcha Der Bernachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen. 
d) Die unter a und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem Zivilvor= 
sitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der Grund- 
listen entsprechende Mittheilung zu machen, nachdem die Streichung der unter aà 
genannten Freiwilligen in der nach § 93, 7b geführten Hülfsliste bewirkt ist. 
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedensgeiten 
in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu 
einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel 
zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando') die 
Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung 
und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppentheils gewährt werden. 
Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt 
(§ 93, 8), so ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück- 
stellung verfügt war, bezw. dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthalts- 
orts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen- 
(Marine-stheil Anzeige zu machen. 
Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Mriege. 
§ 95. 
Organisation des Ersatzwesens. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der 
*) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegsministeriums. 4|.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.