— 114 —
Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen
Befugnissen.
2. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere
Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemänni-
schen und halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder
Zeit außerterminlich gemustert werden.
mDie Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Er-
satzgeschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben
den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und
gleicher Verantwortung ein. «
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung
der den letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch
nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrfpflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Be-
darfsfall andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-
geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando") ver-
mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Ein-
berufung bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu
gewähren.
-
—
St
□
5 9#6.
Wehrpflicht im Kriege.
1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 19.
2. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, 5.
*“ In Sachsen durch das Kriegsministerium.