Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

— 114 — 
Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen 
Befugnissen. 
2. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere 
Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemänni- 
schen und halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder 
Zeit außerterminlich gemustert werden. 
mDie Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Er- 
satzgeschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben 
den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und 
gleicher Verantwortung ein. « 
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung 
der den letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch 
nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrfpflichtigen erfolgen. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung 
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen. 
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Be- 
darfsfall andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen. 
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz- 
geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando") ver- 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Ein- 
berufung bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern. 
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen 
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu 
gewähren. 
- 
— 
St 
□ 
5 9#6. 
Wehrpflicht im Kriege. 
1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 19. 
2. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, 5. 
*“ In Sachsen durch das Kriegsministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.