Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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bezeichneten Ersatztruppentheil zur Einstellung überwiesen werden; soweit Mannschaften 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben 
sofort dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil (§ 66, 3c.) zu überweisen. 
§998. 
Freiwilliger Eintritt. 
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige 
jederzeit angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburts- 
orts zu benachrichtigen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 21, 4 und 24 Anwendung. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppen- 
theile u. s. w. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum 
Dienst herangezogen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Se- 
mester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit 
sogleich einberusen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — 
bei Auflösung der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor- 
läufigen Zurückstellung. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der 
Marineordnung enthalten. 
8 99. 
Reklamationen. 
. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, 
haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt 
werden kann.
	        
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