Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 131 
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dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres nicht. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 4,, und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab- 
schiedung nachzusuchen. 
.Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung 
des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von Neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden. 
Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienst- 
lichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirks- 
kommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein von den 
gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu befreien. 
. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots 
sowie den im § 109, 4 b bis d bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nach- 
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben 
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der 
Militärbehörde ertheilt werden. 
N. M. G. 8 60, 1. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf die 
von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige ihre 
Verabschiedung erhalten haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art II. & 4, „ St. A. G. F.15. 
Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und 
werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der 
Verabschiedung weiter befördert. 
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche 
ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitansend Mark oder 
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere 
der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden Aus-
	        
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