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hörigkeit erhalten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem
39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Be-
zirkskommando hiervon Mittheilung zu machen (§ 21).
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beur-
laubtenstandes sowie von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole
sie stehen, möglichst bald Mittheilung zu machen (8 106, 8).
112.
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch
die im § 110, z bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Ofsiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Ent-
lassungsurkunden.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16
ertheilten Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve durch Er-
satzreservepässe bezw. Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben
diesen Führungszeugnisse.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von
der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat.
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre
Kontrolstelle zu richten (§ 113, 1).
113.
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirks-
kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Melde-
ämter oder die Bezirksfeldwebel — im Auftrage und unter Aufsicht der Bezirkskom-
mandos — ausgeübt (§ 105, 4 .