Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 135 — 
2. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach § 114 vorgeschriebenen 
3. 
1. 
Meldungen und die nach § 115 abzuhaltenden Kontrolversammlungen. 
Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobil- 
machungen des Heeres und der Marine jederzeit stattfinden kann. 
W. G. 886. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr 
entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt 
lassen, können durch den Bezirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch ander- 
weit über sie zu verhängenden Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die 
nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre 
und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. 
N. M. G. 867. 
§ 114. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
a) Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können 
von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§ 113, 1) 
mündlich oder schriftlich") erstattet werden. Den Mannschaften der Land- 
und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, die Meldungen durch Familien- 
angehörige erstatten zu lassen. Im Uebrigen sind Meldungen durch einen Dritten 
nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Abmeldung beim Auf- 
enthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab- 
und Anmeldung bei Reisen handelt. 
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, 
an welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Ent- 
gegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst der- 
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare 
zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen ver- 
pflichtet, den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behülflich zu sein. Die Absendung der Meldung ist 
Sache des Meldepflichtigen. 
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen. 
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