Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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l. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1887. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1887 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1889. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das 
Jahr 1889 7 185 077 42 J, wovon ein Steuerprozent auf 71 850 4 77 J# 
sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1889. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Den Beschlüssen über Aufbesserung der Anfangsgehalte der Lehrer an den gewerb- 
lichen Tagesfortbildungsschulen, dann über Zulassung derselben zum Pensionsfond für die 
Lehrer technischer Schulen in Oberbayern ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
2. Der Landrath hat die schon früher gestellte Bitte erneuert, die Dotation der 
Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt für Oberbayern auf Centralfonds zu übernehmen. Eine 
gleichartige Bitte wurde durch Ziff. VI 1 des Abschiedes für den Landrath von Oberbayern 
 
	        
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