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VII. Die Aufschrift muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs-
ortes die Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ tragen.
VIII. In der Aufschrift dürfen außerdem
der Name und die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
der Angabe des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung wie der verfüg-
baren Menge,
die Nummern und Preise, sowie solche die letzteren näher bestimmenden Ver-
merke
angegeben sein und diese Zusätze statt in der Aufschrift auch bei und an jeder Probe an-
gebracht werden.
IX. Die Beifügung anderer handschriftlicher Mittheilungen oder Bemerkungen in der
Aufschrift wie auf den Proben, sowie die Vereinigung mehrerer mit verschiedenen Auf-
schriften versehenen Proben unter einer Umhüllung ist unzulässig.
X. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief oder eine Postkarte beizu-
schließen oder anzuhängen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und Waaren-
proben durch einen und denselben Absender zu Einem Versendungsgegenstande als „Proben“
zugelassen; die Drucksachen müssen jedoch in diesem Falle den Bestimmungen des §. 11
entsprechen, die Sendung muß die Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ tragen und das
Gesammtgewicht derselben darf 250 Gramm nicht übersteigen.
XI. Für ungenügend frankirte Sendungen von Waarenproben wird dem Empfänger
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht und werden dabei Bruch-
theile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab-
gerundet.
XII. Vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende sowie unfrankirte Waarenproben
werden nicht abgesendet, sondern dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, sofort zurückge-
geben, andernfalls als unbestellbar behandelt.
XIII. Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein
würde, z. B. Glasgefässe, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe (wie Indigo rc. 2c.)
u. dgl. gelangen ebenfalls nicht zur Absendung.
XIV. Proben von Flüssigkeiten sind zur Beförderung zugelassen, wenn ihre Ver-
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