Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 219 
VII. Die Aufschrift muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
ortes die Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ tragen. 
VIII. In der Aufschrift dürfen außerdem 
der Name und die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
der Angabe des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung wie der verfüg- 
baren Menge, 
die Nummern und Preise, sowie solche die letzteren näher bestimmenden Ver- 
merke 
angegeben sein und diese Zusätze statt in der Aufschrift auch bei und an jeder Probe an- 
gebracht werden. 
IX. Die Beifügung anderer handschriftlicher Mittheilungen oder Bemerkungen in der 
Aufschrift wie auf den Proben, sowie die Vereinigung mehrerer mit verschiedenen Auf- 
schriften versehenen Proben unter einer Umhüllung ist unzulässig. 
X. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief oder eine Postkarte beizu- 
schließen oder anzuhängen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und Waaren- 
proben durch einen und denselben Absender zu Einem Versendungsgegenstande als „Proben“ 
zugelassen; die Drucksachen müssen jedoch in diesem Falle den Bestimmungen des §. 11 
entsprechen, die Sendung muß die Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ tragen und das 
Gesammtgewicht derselben darf 250 Gramm nicht übersteigen. 
XI. Für ungenügend frankirte Sendungen von Waarenproben wird dem Empfänger 
der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht und werden dabei Bruch- 
theile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab- 
gerundet. 
XII. Vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende sowie unfrankirte Waarenproben 
werden nicht abgesendet, sondern dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, sofort zurückge- 
geben, andernfalls als unbestellbar behandelt. 
XIII. Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein 
würde, z. B. Glasgefässe, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe (wie Indigo rc. 2c.) 
u. dgl. gelangen ebenfalls nicht zur Absendung. 
XIV. Proben von Flüssigkeiten sind zur Beförderung zugelassen, wenn ihre Ver- 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.