Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Trlegraphische 
Postanweisungen. 
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g. 14. 
1. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders 
innerhalb Bayern sowie nach den übrigen Deutschen Staaten auch auf telegraphischem Wege 
der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabeorte als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehre dienende Tele- 
graphenstation sich befindet, oder doch auf einem Theile des Weges zwischen Aufgabeort 
und Bestimmungsort eine telegraphische Verbindung besteht. 
ll. Die Ausfertigung der Postanweisung und deren Aufgabe hat der Absender in ge- 
wöhnlicher Weise zu bewirken; die Ausfertigung des Ueberweisungstelegramms an die Post- 
anstalt des Bestimmungsortes hat durch die Aufgabepostanstalt zu erfolgen. 
III. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere auf die Verfügung über 
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so hat er diese der Postanstalt am Aufgabe- 
orte schriftlich zu übergeben, welche dieselbe in das abzulassende Telegramm aufnimmt. 
IV. Werden telegraphische Postanweisungen an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben, so wird das Ueberweisungstelegramm von der Aufgabepostanstalt mit der 
nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden 
Telegraphenanstalt als portopflichtige Einschreibsendung überliefert. 
V. Ebenso wird in dem Falle, wenn eine telegraphische Postanweisung nach einem 
Postorte ohne Telegraphenanstalt bestimmt ist, das betreffende Ueberweisungstelegramm von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungspostanstalt mit der nächsten Postgelegen- 
heit als portopflichtige Einschreibsendung weiterbefördert. 
VI. Vom Absender einer telegraphischen Postanweisung ist zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr und 
2) die Gebühr für das Ueberweisungstelegramm. 
Außerdem kommen zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
telegramms zur nächsten Telegraphenstation, wenn im Orte der Aufgabepost eine 
öffentliche Telegraphenanstalt nicht besteht; 
b„ das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
telegramms von der letzten Telegraphenstation bis zur Bestimmungspostanstalt,
	        
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