Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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VI. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum 
Zwecke der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest", 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Ueber den Postauftrag wird dem Absender unentgeltlich ein Aufgabeschein er- 
theilt; die Versendung erfolgt unter Einschreibung. 
VIII. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselacceptes bestehen 
a) aus dem Porto und der Einschreibgebühr für den Postauftrag mit 30 Pfennig, 
b) aus der Gebühr für die Vorzeigung des Wechsels ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Wechselbetrages mit . .. 10 Peennig, 
c) aus dem Porto und der Einschreibgebühr für Zurücsendung des 
Wechsels an den Absender des Postauftrages it 30 Pfennig. 
Die Gebühren unter a sind vom Absender vorauszubezahlen, jene unter b u. c werden 
demselben bei der Zurücksendung des Wechsels oder des Postauftrages und nicht angenom- 
menen Wechsels in Anrechnung gebracht und bleiben außer Ansatz, wenn der Postauftrag 
nebst Wechsel zur Protestaufnahme weiterzugeben ist. 
IX. Auf unfrankirte oder unzureichend frankirte Postaufträge zur Einholung des 
Wechselaccepts finden die Bestimmungen für Postausträge zur Einziehung von Geldbeträgen 
gleichmäßige Anwendung. 
8. 17. 
1. Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern kann 
gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe und eine besondere, gleichfalls vom 
Absender zu entrichtende Gebühr von 10 Pfennig innerhalb Bayern und nach den übrigen 
Staaten des Deutschen Reiches ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden 
Rechnung beigefügt werden, wenn die Sendungen den Bestimmungen für Drucksachen (§. 11) 
entsprechen und das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Wird das vorbemerkte Min- 
destgewicht nicht erreicht, so kann von der Zurückweisung ausnahmsweise nur dann abge- 
sehen werden, wenn die Sendung mit 30 Pfennig frankirt ist. 
II. Die Aufschrift solcher Sendungen hat einfach zu lauten: „Postauftrag zur Bücher- 
postsendung Nr. . . . nach . . . . (Name der Postanstalt, durch welche die Zustellung an 
37 
Postansträge zu 
Qücherpost- 
sendungen.
	        
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