Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 231 
8. 20. 
I. Briefe, Postkarten, Schriftensendungen, Drucksachen und Waarenproben können auf 
Verlangen des Absenders im inneren Verkehr von Bayern wie im Verkehr mit den in §. 6 
Abs. I benannten Postgebieten „Eingeschrieben“ d. i. unter besonderer Gewähr der Post- 
anstalt und gegen Bescheinigung der Aufgabe abgesendet werden. 
II. Solche Sendungen müssen vom Absender mit dem dieses Verlangen bezeichnenden 
Vermerk „Einschreiben“ versehen werden. 
III. Bezüglich der Beschaffenheit und des Verschlusses dieser Sendungen gelten die 
nämlichen Vorschriften, wie für gewöhnliche Briefpostsendungen. 
IV. Eingeschriebene Briefe und Schriftensendungen können unfrankirt oder frankirt ab- 
gesendet werden und unterliegen dabei denselben Taxbestimmungen wie gewöhnliche Brief- 
postsendungen ihrer Gattung. 
V. Für eingeschriebene Sendungen ist außer dem Porto noch eine besondere Einschreib- 
gebühr von 20 Pfennig zu entrichten, welche jederzeit zugleich mit der Taxe selbst ein- 
gehoben wird. Im Falle der Frankirung wird diese Gebühr durch Freimarken entrichtet 
und steht es im Belieben des Absenders die Marken schon vor der Einlieferung zur Post 
aufzukleben. 
VI. Wünscht der Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung neben der Aufgabe- 
bescheinigung der Postanstalt auch noch die Beibringung einer Empfangs-Bescheinigung des 
Empfängers durch Vermittlung der Postanstalt, so hat derselbe dieses Verlangen in der 
Aufschrift der Sendung durch die Bemerkung „Gegen Rückschein“ auszudrücken, und zugleich 
sich namhaft zu machen oder anzugeben, an wen der Rückschein abzuliesern ist. 
VII. Für den Rückschein ist eine Gebühr von 20 Pfennig bei der Aufgabe zu entrichten. 
VIII. Bei Postanweisungen findet das Verfahren des Einschreibens, sowie die Be- 
schaffung von Rückscheinen keine Anwendung. 
IX. Einschreibsendungen, welche Portofreiheit genießen, sind auch von den vorbezeich- 
neten Einschreib= und Rückscheingebühren befreit, und besteht hiebei kein Unterschied, ob über 
die Aufgabe ein Einlieferungsschein ausgefertigt oder die Bescheinigung in einem Postauf- 
gabebuche ertheilt wird. Für portopflichtige Sendungen dagegen muß die Einschreibgebühr 
auch dann entrichtet werden, wenn dieselben in einem Postaufgabebuche eingetragen werden. 
X. Bei Ausfertigung der Aufgabe= und Rückscheine ist den Postanstalten nicht gestattet, 
Bescheinigung der 
abe — Ein- 
schrriben.
	        
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