14. 233
V. In der Aufschrift der zuzustellenden Sendung muß die Person, welcher zugestellt
werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet sein,
daß der Empfänger leicht und sicher aufzufinden ist und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Bei Sendungen an Unteroffiziere und gemeine Soldaten muß die Aufschrift an diese selbst
unter genauer Bezeichnung des Truppentheils (Compagnie, Eskadron, Batterie 2c. des be-
treffenden Regiments) mit dem Zusatze „Zu Handen des Chefs“ dieses Truppentheils,
bei Schreiben au Behörden, Gemeinden u. s. w. ebenfalls an diese selbst mit dem Zusatze
„Zu Handen des Vorstehers“ gerichtet sein. Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher und
Notare muß der Name der letzteren und deren Anmtseigenschaft, bei Sendungen
der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei des betreffenden Gerichts als Absender in der
Aufschrift der Sendung angegeben werden.
VI. Die Aufschrift der Sendung muß ferner vom Absender mit dem Zusatze „Hiebei
ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder bei vereinfachter Zustellung
gerichtlicher Sendungen mit dem Vermerk „Hiebei ein Formular zur Zustellungsurkunde“
versehen und, wenn die Zustellung an einem bestimmten Tage erfolgen soll, auch dieser
vom Absender in der Ausfschrift angegeben sein.
VII. Für Schreiben mit Postzustellungsurkunden werden erhoben:
1) die tarifmäßige Brieftaxe,
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig und
3) das Porto von 10 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde an den
Aufgabeort.
Im Falle verlangter Einschreibung kommt außer der unter 1 bezeichneten Taxe noch
die Einschreibgebühr von 20 Pfennig zur Erhebung.
VIII. Falls die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige
Porto für die Beförderung nach dem Bestimmungsorte und beziehungsweise die Einschreib-
gebühr in Ansatz. Bei Schreiben mit Zustellungsurkunden nach dem Ortsbestellbezirke der
Aufgabepostanstalt selbst oder deren Landbestellbezirk wird eine Gebühr für die Rücklieferung
der Zustellungsurkunde an den Absender nicht erhoben, auch wenn die Zustellung voll-
zogen wurde.
IX. Schreiben mit Postzustellungsurkunden können entweder frankirt oder unfrankirt