Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Versendung von 
Telegrammen 
durch die Posl- 
ankal!. 
Jeil der Ansgabe. 
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zur Versendung gelangen. Die obenbezeichneten Gebühren sind jedoch sämmtlich entweder 
vom Absender oder vom Empfänger zu entrichten. 
X. Will der Absender die Gebühren tragen, so hat er bei der Aufgabe des Schrei- 
bens nur die tarifmäßige Brieftaxe für das Schreiben und bezw. die Einschreibgebühr 
zu bezahlen; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden 
Postzustellungsurkunde vom Absender eingezogen. Der Absender bleibt übrigens immer 
für alle Beträge haftbar, welche bei Zustellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben 
werden können. 
XI. Portofreie Sendungen sind im inneren Verkehr von Bayern wie vom Porto auch 
von der Zustellungsgebühr befreit. 
XII. Ueber die Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunden siehe §. 25 Abs. XVIll. 
8. 22. 
I. Telegramme nach Orten, welche über die bestehenden Telegraphenlinien hinaus 
oder seitwärts derselben gelegen sind, werden, wenn deren Weiterbeförderung auf Wunsch 
des Absenders durch die Post erfolgen soll, von den Telegraphenstationen entweder als ge- 
wöhnliche oder als eingeschriebene Briefe zur Aufgabe gebracht. 
II. Die Beförderung der Telegramme als gewöhnliche Briefe erfolgt kostenfrei, die 
Beförderung als Einschreibbriefe gegen Entrichtung der Einschreibgebühr von 20 Pf. 
III. Die Zustellung hat durch Eilboten nur dann zu erfolgen, wenn ein solches Ver- 
langen in der Aufschrift des Telegramms durch den Vermerk „durch Eilboten“ ausgedrückt ist. 
IV. Die Gebühr für die Zustellung durch Eilboten wird, wenn der Absender dieselbe 
nicht bei der Auflieferung des Telegramms entrichtet hat, vom Empfänger erhoben. 
§. 23. 
1. Die Aufgabe muß bei den Postanstalten mit Briefpostdienst 
1) für gewöhnliche (nicht einzuschreibende) Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben eine viertel bis eine halbe Stunde, 
2) für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben eine 
viertel bis eine halbe Stunde, 
3) für Postanweisungen eine Stunde
	        
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