Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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2) Im Landpost- 8. 26. 
bere 1. Im Landpostbezirke erfolgt die Zustellung der gewöhnlichen und der eingeschriebenen 
Briefpostsendungen und der Postanweisungen sowie die Vorzeigung der Postaufträge regel- 
mäßig durch die Landpostboten oder durch hiemit betrautes Personal. 
II. In jenen Orten und Gebäuden, welche an dem für den Botengang vorgeschriebenen 
Wege liegen, erfolgt die Zustellung in die Wohnung des Empfängers und gelten dafür die- 
selben Bestimmungen, wie für die Zustellung im Orte der Abgabepost selbst. 
III. Sind die Sendungen nach kleineren Ortschaften oder einzelnen Höfen rc. bestimmt, 
welche von dem für den Botengang vorgeschriebenen Weg mehr als einen halben Kilometer 
abgelegen sind, so kann die Zustellung in das Haus des Empfängers — mit Ausnahme der 
von Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Notaren oder nicht gerichtlichen Behörden aufge- 
gebenen Sendungen mit Postzustellungsurkunde und der Postaufträge — durch den Land- 
postboten in der Regel nicht bewirkt werden. 
IV. Die Bewohner solcher Orte rc. 2c. haben daher in dem Falle, wenn sie die an 
sie bestimmten Sendungen durch den Postboten empfangen wollen, den Bewohner eines am 
Wege des Landpostboten gelegenen Hauses zur Empfangnahme der an sie gerichteten Send- 
ungen schriftlich zu bevollmächtigen und bei der Postanstalt, von welcher der betreffende 
Botengang ausgeht, diese Vollmacht zu hinterlegen. 
V. Für die Zustellung der gewöhnlichen und der eingeschriebenen Briefpostsendungen 
wie der Postanweisungen im Landpostbezirke darf auch von den Landpostboten eine Gebühr 
nicht erhoben werden; für die Zustellung von Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geld- 
beträgen sind die in §. 93 Abs. II festgesetzten Gebühren für die Zustellung von Sendungen 
mit Werthangabe vom Empfänger zu entrichten. 
Berechtigung zur 8. 27. 
Et lI. Ist einzelnen Personen, Geschäfts= und Handlungshäusern, welche größeren Post- 
Frndurtesbol. der verkehr haben, daran gelegen, die an sie eingehenden Briespostsendungen nicht durch die regel- 
vohnstalt selbl. mäßigen Bestellungsgelegenheiten überliefert zu erhalten, sondern bei einer bestimmten Abgabe- 
postanstalt selbst abholen oder abholen lassen zu können, so haben dieselben ihr desfallsiges 
Verlangen in einer schriftlichen Erklärung auszusprechen und diese Erklärung bei der Post- 
anstalt niederzulegen. Die Postanstalten haben den betreffenden Personen eigene Brieffächer
	        
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