Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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IV. Als berechtigt zur Empfangnahme des Geldes wird Jeder angesehen, welcher der 
Postanstalt eine vorschriftsmäßig quittirte Postanweisung zum Zwecke der Gelderhebung 
überbringt. 
V. Vor der Auszahlung der Postanweisung kann der derselben angefügte Abschnitt 
vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
VI. Die Auszahlung findet in der Regel sofort bei Vorzeigung der guittirten Post- 
anweisung statt. Stehen der Postanstalt im Augenblicke der Vorzeigung die erforderlichen 
Geldmittel nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst dann verlangt werden, wenn 
die benöthigten Mittel beigeschafft sind. 
Vill. Die Vorzeigung der Postanweisung zur Auszahlung steht dem Empfänger inner- 
halb der gewöhnlichen Dienststunden (§. 23) frei. Dieselbe muß jedoch bei Postanweisungen 
des inneren Verkehrs von Bayern oder aus den übrigen Ländern des Deutschen Reiches 
spätestens innerhalb 7 Tagen, bei Postanweisungen aus Oesterreich= Ungarn innerhalb 
1 Monats, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger gerechnet, 
stattfinden, außerdem die Rückzahlung des Geldes an den Absender eingeleitet oder, soferne 
derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren 
(§. 39) zur Anwendung gebracht wird. 
VIII. Werden Postanweisungen vom Empfänger nach Ablauf der Frist von 7 Tagen 
bezw. 1 Monat, vom Tage ihrer Zustellung ab, zur Einhebung des Geldbetrages vorge- 
zeigt, so kann die Auszahlung nur dann erfolgen, wenn die Abgabepost höhere Ermächtigung 
dazu erhalten hat. 
IX. Für Postanweisungen mit der Bezeichnung „postlagernd“ läuft diese Frist von 
dem Tage an, an welchem die Abgabe an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten er- 
folgt ist. 
X. Falls dem Empfänger eine Postanweisung vor Empfangnahme des Geldbetrages 
abhanden kommen sollte, hat derselbe zunächst der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem 
Verluste Anzeige zu machen und bleibt hienach bei etwaiger Vorzeigung der als verloren 
angegebenen Postanweisung die Auszahlung bis auf weiteres ausgesetzt. Sache des Em- 
pfängers ist es sodann, durch den Absender bei der Aufgabepost die Uebersendung eines 
Doppels der fraglichen Postanweisung zur Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. 
Das Doppel hat der Absender in gewöhnlicher Weise auszufertigen und mit dem bei der
	        
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