Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 44 321 
8. 109. 
I. Die Abfertigung und Beförderung der Estafettensendungen hat stets mit möglichster 
Beschleunigung zu geschehen. 
II. Die Abfertigung am Aufgabeorte hat bei den zu Pferd oder mittelst Wagen zu 
befördernden Estafetten spätestens innerhalb 30 Minuten nach Aufgabe der Sendung, die 
Abfertigung an den Unterwegsorten, an welchen Pferdewechsel stattfindet, längstens inner- 
halb 10 Minuten zu erfolgen. 
III. Je 1 Kilometer muß in 5 Minuten zurückgelegt werden. 
IV. Die mit Benützung von Eisenbahnzügen zu befördernden Estafetten sind jedesmal 
mit demjenigen Zuge abzusenden, welcher von der Zeit der Aufgabe ab den Bestimmungs- 
ort am frühesten erreichen läßt, und muß die Aufgabe, falls sie bei einer Postanstalt am 
Bahnhofgebäude erfolgt, noch als rechtzeitig angesehen werden, wenn dieselbe 15 Minuten 
vor Abgang dieses Zuges erfolgt ist. 
§. 110. 
I. Die durch Estafette eingegangenen Sendungen müssen, wenn nicht von Seite des 
Absenders oder des Empfängers ausdrücklich andere Bestimmung getroffen ist, von der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte sofort nach ihrem Eintreffen zu jeder Zeit des Tages und der 
Nacht dem Empfänger oder dessen Bevollmächtigten zugestellt werden, und sind dabei dieselben 
Vorschriften wie bei der Abgabe eingeschriebener Briefpostsendungen zu beachten 
II. Der Empfänger hat die geschehene Ablieferung unter Angabe der Zeit, wann dieselbe 
erfolgt ist, eigenhändig zu bescheinigen. 
III. Für die Zustellung ist von dem Empfänger eine Gebühr von 50 Pfennig zu 
entrichten; dem Absender steht es jedoch frei, auch diese Gebühr vorauszubezahlen. Die in 
Staatsdienstangelegenheiten eingehenden Estafettensendungen sind von der Bestellgebühr befreit. 
8. 111. 
I. Befindet sich der Empfänger einer Estafettensendung nicht an dem Orte, an welchem 
ihm dieselbe nach der Aufschrift hätte übergeben werden sollen, so darf die Nachsendung 
an den neuen Aufenthaltsort durch Estafette nur dann erfolgen, wenn entweder von Seite 
des Absenders sofort bei der Aufgabe oder von Seite des Empfängers am ursprünglichen 
Ibsertigung 
Geförderungs! 
Zustellung der 
Estasetten- 
sendungen. 
Nachsendung.
	        
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