M 44 321
8. 109.
I. Die Abfertigung und Beförderung der Estafettensendungen hat stets mit möglichster
Beschleunigung zu geschehen.
II. Die Abfertigung am Aufgabeorte hat bei den zu Pferd oder mittelst Wagen zu
befördernden Estafetten spätestens innerhalb 30 Minuten nach Aufgabe der Sendung, die
Abfertigung an den Unterwegsorten, an welchen Pferdewechsel stattfindet, längstens inner-
halb 10 Minuten zu erfolgen.
III. Je 1 Kilometer muß in 5 Minuten zurückgelegt werden.
IV. Die mit Benützung von Eisenbahnzügen zu befördernden Estafetten sind jedesmal
mit demjenigen Zuge abzusenden, welcher von der Zeit der Aufgabe ab den Bestimmungs-
ort am frühesten erreichen läßt, und muß die Aufgabe, falls sie bei einer Postanstalt am
Bahnhofgebäude erfolgt, noch als rechtzeitig angesehen werden, wenn dieselbe 15 Minuten
vor Abgang dieses Zuges erfolgt ist.
§. 110.
I. Die durch Estafette eingegangenen Sendungen müssen, wenn nicht von Seite des
Absenders oder des Empfängers ausdrücklich andere Bestimmung getroffen ist, von der Post-
anstalt am Bestimmungsorte sofort nach ihrem Eintreffen zu jeder Zeit des Tages und der
Nacht dem Empfänger oder dessen Bevollmächtigten zugestellt werden, und sind dabei dieselben
Vorschriften wie bei der Abgabe eingeschriebener Briefpostsendungen zu beachten
II. Der Empfänger hat die geschehene Ablieferung unter Angabe der Zeit, wann dieselbe
erfolgt ist, eigenhändig zu bescheinigen.
III. Für die Zustellung ist von dem Empfänger eine Gebühr von 50 Pfennig zu
entrichten; dem Absender steht es jedoch frei, auch diese Gebühr vorauszubezahlen. Die in
Staatsdienstangelegenheiten eingehenden Estafettensendungen sind von der Bestellgebühr befreit.
8. 111.
I. Befindet sich der Empfänger einer Estafettensendung nicht an dem Orte, an welchem
ihm dieselbe nach der Aufschrift hätte übergeben werden sollen, so darf die Nachsendung
an den neuen Aufenthaltsort durch Estafette nur dann erfolgen, wenn entweder von Seite
des Absenders sofort bei der Aufgabe oder von Seite des Empfängers am ursprünglichen
Ibsertigung
Geförderungs!
Zustellung der
Estasetten-
sendungen.
Nachsendung.