Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Bestimmungsorte darauf ausdrücklich das Verlangen gestellt und für die weiteren dadurch 
erwachsenden Kosten entweder durch Hinterlegung eines angemessenen Geldbetrages oder in 
sonstiger Weise entsprechende Sicherheit geboten ist. 
II. Estafettensendungen, welche an Mitglieder des Königlichen Hauses oder an im 
Königreiche verweilende fremde Regenten gerichtet sind oder nach der Stellung des Empfängers 
eine dienstliche Eigenschaft vermuthen lassen, sind jedoch davon ausgenommen und müssen, 
wenn nicht andere Bestimmung getroffen ist, auch nach dem neuen Bestimmungsorte durch 
Estafette nachgesendet werden. 
III. Die Nachsendung wird bezüglich der Gebührenberechnung und sonstigen Behandlung 
einer neuen Aufgabe gleichgeachtet. 
IV. Ist die Nachsendung durch Estafette nach vorstehenden Bestimmungen nicht zu- 
lässig, der neue Aufenthaltsort des Empfängers aber bekannt, so ist die Sendung je nach 
ihrer Beschaffenheit entweder als Briefpostsendung oder als Packetpostsendung eingeschrieben 
mit der nächsten regelmäßigen Post nach dem neuen Bestimmungsorte nachzusenden und 
das für diese Versendung treffende Porto in Anrechnung zu bringen. 
nümsscheine. 8. 112. 
I. Den Estafettensendungen können auf Verlangen des Absenders auch Rückscheine bei- 
gegeben werden. 
II. Dieselben werden mit der Bescheinigung des Empfängers, daß und wann die Ab- 
gabe erfolgt sei, versehen und von der Postanstalt des Bestimmungsortes der Sendung zur 
Aushändigung an den Absender mit nächster regelmäßiger Postgelegenheit an die Aufgabepost 
eingeschrieben und taxfrei zurückgesendet. 
lll. Bei der Zustellung eines solchen Rückscheines haben die Absender von Privat- 
estafetten die Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten. 
Unbestellbare 8. 113. 
Estasetten- 
lendungen. I. Estafettensendungen, deren Nachsendung nach vorstehenden Bestimmungen weder 
durch Estafette noch mit gewöhnlicher Post möglich oder deren Empfänger am Bestimmungs- 
orte nicht zu ermitteln, oder deren Zustellung aus irgend einem anderen Grunde nicht aus- 
führbar ist, sind unter Angabe der Ursache mit gewöhnlicher Post entweder als Briefpost- 
sendung oder als Packetpostsendung eingeschrieben an den Aufgabeort zurückzusenden.
	        
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