Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 325 
III. Reisende, welche mit der Post von weiterher eintreffen, erhalten auf Verlangen 
mit den anschließenden Postfahrten Weiterbeförderung, wenn dieselben in den betreffenden 
Postwagen nach Maßgabe der vorhandenen Sitzlätze und der eingeschriebenen Reisenden 
noch Aufnahme finden können. 
§. 119. 
I. Die Personentaxen werden nach der von den Reisenden mit der Post zurückzu- 
legenden Anzahl von Kilometern und nach dem für die betreffende Postfahrt auf 1 Kilo- 
meter festgesetzten Taxsatze bemessen und sind bei jeder Expedition am Schalter angeschlagen. 
II. Entfernungen bis zu ½ Kilometer bleiben bei Berechnung der Taxen unberück- 
sichtigt; Entfernungen über ½ Kilometer werden für 1 Kilometer angenommen. 
III. Der Taxsatz ist bei den Postomnibus und Kariolposten bis zu dem Meistbetrage 
von 10 Pfennig für je 1 Kilometer für jede Postfahrt besonders festgesetzt. 
IV. Für Kinder unter 4 Jahren wird, wenn dieselben einen eigenen Platz im Wagen 
nicht einnehmen, sondern auf dem Schooße behalten werden, eine besondere Taxe nicht 
erhoben. 
V. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ist die Hälfte der Taxe zu erlegen, wenn 
a) ein einzelnes in Begleitung eines Erwachsenen reiset und dabei einen eigenen 
Platz im Wagen nicht einnimmt, oder 
b) zwei derselben nur Einen gemeinschaftlichen Sitz im Wagen innehaben. 
VI. Andernfalls ist für diese wie für Kinder über zehn Jähren die volle Taxe zu 
entrichten. 
8. 120. 
I. Die Personentaxen müssen — nebst der auf 10 Pfennig für die Person festgesetzten 
Einschreibgebühr — sofort bei der Anmeldung bis zum Ziele der Reise, d. h. soweit der 
Reisende durch die Postanstalt eingeschrieben werden kann oder will, ganz erlegt werden. 
Die Einschreibgebühr kann in besonderen Fällen von der Postverwaltung gemindert oder 
aufgehoben werden. 
II. Eine Anmeldung ohne gleichzeitige Entrichtung der Personentaxe ist wirkungslos, 
und kann daher auch auf schriftliche Vorausbestellung von Plätzen nur dann Rücksicht ge- 
nommen werden, wenn der Postanstalt, bei welcher die Vormerkung geschehen soll, damit 
zugleich die treffende Taxe vollständig oder doch in annäherndem Betrage zugesendet wird. 
49 
VYersonen-Taren. 
Entrichtung der 
personen-Taren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.