Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

16. 343 
den Besuch der Universität, bezw. über die Ablegung der Konkursprüfung zur Aufnahme 
in das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst. 
II. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von 
Gymuasien, Real-Gymnasien und Ober-Realschulen (§. 90 Ziff. 2 a a. a. O.) 
a. für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch 
1. der ersten Gymnasialklasse von humanistischen Gymnasien (Studien-Anstalten), 
2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien; 
b. für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der evangelisch-theologischen Seminare zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal 
und Urach, 
2. der Klasse VII der Gymnasien, der Real-Gymnasien und der als Ober-Real- 
schulen anerkannten Neal-Anstalten. 
III. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Klasse von Pro- 
gymnasien, Realschulen und Real-Progymnasien (§. 90 Ziff. 2b a. a. O.) 
für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der Klasse IV b des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen 
Lyzeen, 
2. der Klasse VI bei den zu der Gattung der Realschulen gehörigen Real-Anstalten 
zu Biberach, Navensburg und Nottweil, der Klasse VII bei den übrigen Neal- 
Anstalten und bei sämmtlichen Real-Lyzeen. 
IV. Den Zeugnissen über erfolgreiche Zurücklegung der ersten Klasse und das Bestehen 
der Entlassungsprüfung an den höheren Bürgerschulen (6. 90 Ziff. 26 a. a. O.) 
die Zeugnisse über erfolgreiche Zurücklegung des sechsten Jahreskurfus und das Bestehen 
der Schlußprüfung 
a. für Bayeru: 
au den sechsklassigen lateinlosen Nealschulen;
	        
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