Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

E 
S 
:- 
cy-uudykrarduungg-Wlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
il35. 
München, den 17. September 1889. 
  
3 n h alt: 
Bekanntmachnng vom 8. September 1889, die Bahnordnung für Vaberifie= Eisenbahnen umergcordneter Be- 
deutung betreffend. — Ordens- erleihung. — KZöniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder 
Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeniung betr. 
K. Itaatsministerium des Königlichen Hauses und des Neußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird der §. 44 der Bahnordnung für Bayerische 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungeblatt 
Nr. 14) in nachstehender Weise abgeändert: 
S. 44. 
a) Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, 
Holz und sonstigen Sachen auf die Bahn oder das Aubringen sonstiger Fahrhindernisse sind 
88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.