Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Als Ehrenmitglieder können demselben zu jeder Zeit beitreten: Staatsdiener aller 
Grade, welche nicht gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1888, 
den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats- 
diener und die damit verbundene Töchterkasse betreffend, zum Beitritte als 
ordentliche Mitglieder verpflichtet sind, wenn sie, ohne für ihre etwaigen Relikten 
Ausprüche an die Mittel des Vereins zu machen, dem Zwecke desselben ihre Theilnahme zu 
widmen gedenken, und diese in der Art bethätigen, daß dieselben 
a. sich entweder zur Entrichtung des ihrem Gehalte entsprechenden Beitrages eines 
ordentlichen Mitgliedes auf die Dauer ihrer Dienstesaktivität verbindlich erklären, oder 
b. eine Aversalsumme im Betrage von mindestens zehn Jahresbeiträgen eines ordent- 
lichen Mitgliedes ihrer Gehaltsklasse sofort bei der Anmeldung zur Aufnahme 
als Ehrenmitglied in die Vereinskasse bezahlen. 
Eine Erhöhung des Beitrages nach Maßgabe des §. 13 Abs. 2 oder eine Beitrags- 
nachzahlung findet bei Ehrenmitgliedern nicht statt. 
§. 3. Der Verein steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung. 
§. 4. Dem Vereine stehen Korporationsrechte zu. 
§. 5. Die im §. 2 Abs. 1 aufgeführten, vom 6. April 1888 ab zur An- 
stellung gelangenden Staatsdiener, welche nicht dem Stande der katholischen 
Geistlichkeit angehören, erwerben die ordentliche Mitgliedschaft des Vereines 
mit der Anstellung. 
Die vom 6. April 1888 ab ernannten Universitätsprofessoren, welche nicht 
einem besonderen, zur Unterstützung der Hinterlassenen von Staatsdienern 
gegründeten, mit Staatszuschüssen versehenen und zugleich unter der Aufsicht 
des Staates stehenden Vereine angehören, erwerben diese Mitgliedschaft, 
wenn sie binnen einer ausschließenden Frist von sechs Monaten vom Tage 
ihrer Ernennung an sich verpflichten, nach Maßgabe der für die pragmatischen 
Staatsdiener bestehenden Vorschriften Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge 
zu Gunsten des Unterstützungsvereines zu bezahlen. Der Lauf dieser Frist 
beginnt für die vom 6. April 1888 bis zum Tage der Wirksamkeit der revi- 
dirten Vereinssatzungen ernannten Universitätsprofessoren mit dem letztbe- 
zeichneten Tage.
	        
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