Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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nicht  sogleich,  sondern  binnen  24  Stunden  zu  geschehen
  habe.

Daruͤber  sind  nun  beyde  Kammern  durch  ihren  gemeinschaftlichen
  Beschluß  einig  und  die  Sache  ist  erledigt;
  nun  glaubt  die  Kammer  der  Reichsraͤthe  noch  eine
Vorsorge  treffen  zu  muͤssen,  die  aber  im  9.  57.  schon
enthalten  ist,  indem  sie  bestimmt,  daß  fuͤr  den  Fall,
wenn  Jemand  eine  zum  Malzbrechen  taugliche  Maschine
besitzt  und  sie  zu  diesem  Zwecke  auch  nicht  selbst  benützt,
  sondern  sie  irgend  einem  Aufschlagspflichtigen  zur
Benutzung  übergibt,  daß  für  diesen  Fall  eine  Bestimmung
  gegeben  und  eine  Strafe  festgesetzt  seyn  müsse-Die
  Kammer  der  Reichsräthe  will  also  in  der  Beziehung
  noch  beysetzen,  daß  dieses  mit  der  Zerstbrung  der  Ma;
schine  öder  mit  einer  Strafe  von  150  fl.  bestraft  werden
  soll.

Dieses  oder  kann  hiek  nicht  stbren;  darüber  ist
schon  ein  gemeinsamer  Beschluß  vorhanden.  Nun  find
aber  im  ganzen  Gesetze  die  Verbote  immer  vorausgeschickt,
  und  in  Tit.  VIl.  und  VII.  die  Strafbestimmungen
und  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Untersuchung
und  Aburtheilung  einzeln  gegeben.  Damit  nun  auf  der
einen  Seite  der  zweckmäßigen  Abänderung,  welche  die
Kammer  der  Reichéräthe  vorgeschlagen  hat,  statt  gegeben
  werden  könne,  und  auf  der  andern  Seite  der
Bau  des  Geseßzes  in  consequenter  Durchführung  erhalten
werde,  hat  der  zweyte  Ausschuß  für  gut  gehalten,  daß
in  §.  30.  das  Verbot  gesetzt  werde:

„Anderen  zu  den  oben  erwähnten  Kategorien
„nicht  gehbrigen  Individuen,  welche  eine  Hand-„mühle
  oder  eine  ähnliche  zum  Malzbrechen  dien-„liche
  Maschlne  besitzen,  ist  bey  Strafe  verbo-„ten,
  hierauf  Malz  zu  brechen,  oder  solche  ei-