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nicht sogleich, sondern binnen 24 Stunden zu geschehen
habe.
Daruͤber sind nun beyde Kammern durch ihren gemeinschaftlichen
Beschluß einig und die Sache ist erledigt;
nun glaubt die Kammer der Reichsraͤthe noch eine
Vorsorge treffen zu muͤssen, die aber im 9. 57. schon
enthalten ist, indem sie bestimmt, daß fuͤr den Fall,
wenn Jemand eine zum Malzbrechen taugliche Maschine
besitzt und sie zu diesem Zwecke auch nicht selbst benützt,
sondern sie irgend einem Aufschlagspflichtigen zur
Benutzung übergibt, daß für diesen Fall eine Bestimmung
gegeben und eine Strafe festgesetzt seyn müsse-Die
Kammer der Reichsräthe will also in der Beziehung
noch beysetzen, daß dieses mit der Zerstbrung der Ma;
schine öder mit einer Strafe von 150 fl. bestraft werden
soll.
Dieses oder kann hiek nicht stbren; darüber ist
schon ein gemeinsamer Beschluß vorhanden. Nun find
aber im ganzen Gesetze die Verbote immer vorausgeschickt,
und in Tit. VIl. und VII. die Strafbestimmungen
und die Bestimmungen über die Art der Untersuchung
und Aburtheilung einzeln gegeben. Damit nun auf der
einen Seite der zweckmäßigen Abänderung, welche die
Kammer der Reichéräthe vorgeschlagen hat, statt gegeben
werden könne, und auf der andern Seite der
Bau des Geseßzes in consequenter Durchführung erhalten
werde, hat der zweyte Ausschuß für gut gehalten, daß
in §. 30. das Verbot gesetzt werde:
„Anderen zu den oben erwähnten Kategorien
„nicht gehbrigen Individuen, welche eine Hand-„mühle
oder eine ähnliche zum Malzbrechen dien-„liche
Maschlne besitzen, ist bey Strafe verbo-„ten,
hierauf Malz zu brechen, oder solche ei-