Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 48. 617 
solange er den Ausstand nicht berichtigt, oder von der General-Direktion der Zölle und in- 
direkten Steuern eine weitere Stundung nicht erlangt hat, von dem Aufschlageinnehmer nur 
gegen gleichzeitige Entrichtung des Aufschlages eine weitere Polette ertheilt werden. 
Vorauszahlung des Aufschlages. 
Artikel 46. 
Die Ausschlageinnehmer dürfen vor dem gesetzlich bestimmten Termine keinen Malz- 
ausschlag erheben. 
Frühere Zahlungen können zu jeder Zeit bei dem zuständigen Hauptzollamte gegen 
Quittung geleistet werden. 
Artikel 47. 
Eine Vorauszahlung darf an den Ausschlageinnehmer nur dann erfolgen, wenn der 
Aufschlagpflichtige hiezu die Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes eingeholt hat. 
Ohne diese Bewilligung kann die Vorauszahlung an den Aufschlageinnehmer nur auf 
Gefahr des Aufschlagpflichtigen geschehen. 
Exekutionsverfahren. 
Artikel 48. 
Sind Aufschlaggefälle im Zahlungstermine nicht entrichtet worden, so hat das Haupt- 
zollamt die Schulduer schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen Zahlung zu leisten. 
Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Hauptzollamt die exekutive Bei- 
treibung des Rückstandes nach den für zwangsweise Einbringung von indirekten Staatsge- 
fällen bestehenden Vorschriften zu veranlassen. 
Abtheilung II. 
Strafen der Mebertretung der zum Schutze des Malzaufschlag-Gefälles 
bestehenden Vorschriften. 
Titel I. 
Al#lgemeine Selstimmungen. 
Begriff der Uebertretungen. 
Artikel 49. 
Auf die im gegemwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen und Unterlas- 
108“
	        
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