Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 48. 619 
seine Zustimmung hiezu schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung hat die Wirkung, daß 
die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit von dem Betriebsberechtigten auf den Pächter oder 
Geschäftsführer übergeht. 
" Anstifter und Gehilfen. 
Artikel 54. 
Wer sich der Anstiftung einer nach dem gegemwärtigen Gesetze strafbaren Uebertretung 
gemäß § 48 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich schuldig macht und wer bei Ver- 
übung einer solchen Handlung durch Rath und That wissentlich Hilfe leistet, ist nach dem 
in den §§ 48 und 49 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestimmten Verhält- 
nisse zu bestrafen. 
Begünstigung. 
Artikel 55. 
Der Begünstigung machen sich dritte, dem Geschäftsbetriebe fremde Personen schuldig, 
welche ohne vorheriges Versprechen oder Einverständniß erst nach begangener That in Be- 
ziehung auf eine nach gegenwärtigem Gesetze strafbare Uebertretung dem Thäter oder den 
nach Maßgabe der Bestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes für die That strafrechtlich 
Verantwortlichen wissentlich dadurch förderlich sind, daß sie 
1) die Spuren der That oder die Ueberführungsmittel beseitigen, oder eine sonstige Hand- 
lung zu dem Zwecke vornehmen, um diese Spuren oder Ueberführungsmittel der 
Kenntuiß der Aufschlagorgane oder des Gerichtes zu entziehen, oder 
die Malzmenge, bezüglich welcher die Uebertretung stattgefunden hat, oder die in 
Anwendung gebrachten Maschinen oder sonstigen Werkzeuge bei sich aufnehmen, an 
sich bringen, zu deren Aufbewahrung oder Verwerthung verhelfen, oder dem Thäter 
in anderer Weise Beistand leisten, um ihm die bei der That beabsichtigten Vortheile 
zu sichern. 
Die Strafe des Begünstigers ist nach Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher 
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein 
Viertheil des höchsten Maßes dieser Strafe nicht übersteigen darf und bis zu einem Sechs- 
theile des niedrigsten Maßes derselben herabsinken kann. 
Die Vorschriften des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich sind auch hier zur Anwendung zu bringen. 
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