Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

XXX.

XXXI.

La.
LI.

Nr.  5.  127

7.  Hochbeschwerte  Seide  (Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de  Soie=  und  Chappe-Seide)  in
Strängen.

8.  Folgende  Stoffe,  gefettet  oder  gefirnißt:  Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,
Seide,  Flachs,  Hanf,  Jute  —  in  rohem  Zustand,  als  Abfälle  vom  Verspinnen
und  Verweben,  als  Lumpen  oder  Lappen  —;  ferner  Seilerwaren,  Treibriemen
aus  Baumwolle  und  Hanf,  Weber-,  Harnisch=  und  Geschirrlitzen.

9.  Gefettete  Eisen=  und  Stahlspäne  (Dreh-,  Bohrspäne  und  dergleichen).

10.  Mit  Fett  oder  Ol  getränktes  Papier  und  daraus  gefertigte  Hülsen.

11.  Pyrophorische  Metalle.

Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.

(1)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1  und  2  müssen  in  starke,  dichte,  gut  verlötete  Blechgefäße
verpackt  und  diese  in  starke,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  eingesetzt  sein.  Bei  den  Stoffen
der  Ziffer  2  in  Mengen  bis  zu  2  kg  dürfen  statt  der  Blechgefäße  auch  Glasgefäße,  Kruken  oder
Kisten  verwendet  werden.  Gewöhnlicher  Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben  sein.  Auf  den
Kisten  muß  ihr  Inhalt  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sein,  bei  gewöhnlichem  Phosphor  ist  die
Bezeichnung  „Oben“  beizufügen.

(.)  Die  Stoffe  der  Ziffer  3  sind  entweder  in  Kisten  zu  verpacken,  die  kein  Ausstreuen
gestatten,  oder  sie  müssen  in  ungeladene  Geschosse  eingegossen  sein.

()  Zinkäthyl  (Ziffer  4),  auch  in  ätherischer  Lösung,  ist  in  starke,  dichte,  gut  verschlossene
Gefäße  aus  Glas,  Ton  (Steinzeug  oder  dergleichen)  oder  Metall  zu  verpacken.

Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter  Verwendung  von  Asche  oder
trockener  Kieselgur  in  starke  Blechgefäße  einzusetzen,  die  dicht  zu  verlöten  sind.  Gefäße  aus  Metall
sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter  Verwendung  geeigneter  Verpackungsstoffe  in  starke  Übergefäße
(Weiden=  oder  Metallkörbe,  Kübel  oder  Kisten)  fest  einzusetzen.  Offene  Übergefäße  müssen  eine
Schutzdecke  haben,  die,  wenn  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichen  leicht  brennbaren  Stoffen
besteht,  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch  oder  dergleichen  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein  muß.

Jedes  Versandstück  muß  auf  rotem  Grunde  die  deutliche,  gedruckte  Aufschrift  tragen:  „Feuergefährlich.“
  Übergefäße  mit  Glasballons  müssen  ferner  mit  der  deutlichen  Aufschrift  versehen  sein:
„Vorsichtig  tragen.“  Sie  dürfen  nicht  auf  Karren  gefahren,  auch  nicht  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken  getragen  werden.

()  Die  Stoffe  der  Ziffern  5  und  6  sind  in  dichte,  gut  verschlossene  Behälter  zu  verpacken.
  Holzbehälter  müssen  im  Innern  mit  dichten  Stoffen  ausgekleidet  sein;  sie  sind  in  haltbare
Übergefäße  (Körbe,  Kübel,  Kisten)  einzusetzen.

l  (6)  Die  Stoffe  der  Ziffer  7  müssen  in  starke  Kisten  verpackt  sein.  Sind  die  Kisten  höher
als  12  cm,  so  müssen  zwischen  den  einzelnen  Lagen  der  Seide  durch  Holzroste  ausreichende  Hohlräume
  geschaffen  sein,  die  mit  Offnungen  in  den  Kistenwänden  in  Verbindung  stehen,  so  daß  Luft
durchziehen  kann.  An  den  äußeren  Kistenwänden  sind  Leisten  anzubringen,  die  das  Zustellen  der
Luftlöcher  verhindern.  .

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