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führer bereits eingetreten sein sollte, aufzufordern, sie binnen einer bestimmten Frist, welche
mindestens drei Monate betragen muß, wieder zu entfernen.
Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung eintreten oder
kommt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, sie zu entfernen, inner-
halb der gegebenen Frist nicht nach, so findet Art. 60 Abs. 3 auf ihn Anwendung. Be-
züglich der Auflösung des Vertrages und der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Art. 60 Abs. 2 maßgebend.
Nachzahlung des entgangenen Gefälles.
Artikel 62.
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur Zahlung des durch eine Uebertretung dieses
Gesetzes entzogenen Gefälles nicht auf.
Zusammenfluß.
Artikel 63.
Wenn durch eine und dieselbe Handlung das gegenwärtige Gesetz in mehrfacher Richtung
verletzt wird, so kommt, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 87 Ziff. 2, nur diejenige
Strafbestimmung zur Anwendung, welche die schwerste Strafe zuläßt.
Wird das gegenwärtige Gesetz durch mehrere selbstständige strafbare Handlungen mehr-
fach verletzt, so sind die verschiedenen verwirkten Strafen nebeneinander auszusprechen.
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen den Betrag von eintausendachthundert Mark
nicht übersteigen.
Hat ein und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen.
Die in den Art. 58 bis 60 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vor-
gesehenen Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusam-
mentreffen strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird.
Verjährung.
Artikel 64.
Die Strafverfolgung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlung sowie
die Vollstreckung einer nach demselben rechtskräftig erkannten Strafe verjährt in drei Jahren.