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Transitopreise Basis 88% Rendement frei an Bord Hamburg, und an der Börse zu
Mannheim Terminpreise für Weizen, Roggen und Hafer notirt.
Berlin, den 19. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.
Nr. 622.
Bekanntmachung, polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen
auf dem Rhein betreffend.
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern, der Justiz und des Innern.
In der Sitzung der Rheinschiffahrtscentralcommission vom 9. August 1889 ist von den
Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten die Erlassung gemeinsamer polizeilicher Vorschriften
über die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf dem Rheine vereinbart worden.
Nachdem diese Vorschriften die Zustimmung sämmtlicher betheiligter Staaten gefunden
haben, werden dieselben auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit
des Prinzen Lnitpold, des Königreichs Bayern Verweser, mit dem Beifügen zur öffentlichen
Kenutniß gebracht, daß sie am 1. März 1890 in Wirksamkeit zu treten haben und daß auf
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Art. 32 der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 Anwendung findet.
München, den 22. Jannar 1890.
Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath v. Neumayr.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Abdruck.
Polizeiliche Vorschriften für die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen
auf dem Rhein.
1) Offenes Petroleum von weniger als 0,7 specifischem Gewicht darf in Kastenschiffen
nicht befördert werden.
2) Kein Laderaum für offenes Petrolenm (Petroleumkasten) darf auf mehr als 98 Pro-