M 6. ioil
Nr. 1821.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Manl= und Klauenseuche betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Im Interesse der wirksameren Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche werden auf
Grund des § 1 der vom Bundesrathe zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, erlassenen IZustruktion vom
12. März 1884 bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen getroffen:
Bei dem Handel mit Schweinen im Umherziehen müssen die Führer oder
Treiber der Schweine mit einem thierärztlichen Zeugnisse über den seuchefreien Zu-
stand der Thiere versehen sein.
Der Ausstellung des Zeugnisses hat eine gründliche Untersuchung jedes ein-
zelnen Thieres vorauszugehen.
Im Zenugnisse müssen Zahl und Race, sowie annähernd das Alter der Thiere
angegeben und muß ausdrücklich bemerkt sein, daß die vorgeschriebene Untersuchung
stattgefunden hat.
Das Zeugniß, welches auf Verlangen den polizeilichen Organen vorzuzeigen
ist, hat nur eine Giltigkeit von 5 Tagen und muß nach Ablauf dieser Frist er-
neuert werden.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. März d. Is. in Wirksamkeit.
München, den 14. Februar 1890.
Frhr. v. Feilitssch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.