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Artikel 1.
Das pfälzische Kreisgestüt in Zweibrücken wird unter gleichzeitiger Ausdehnung der
Wirksamkeit des Landgestüts rechts des Rheins auf den Negierungsbezirk der Pfalz vom
Staate übernommen.
Die Landgestütsprämien für den Negierungsbezirk der Pfalz werden gleichsalls vom
Staate übernommen.
Artikel 2.
Das gesammte zum pfälzischen Kreisgestüt gehörende lebende und todte Inventar geht
mit den vorhandenen Vorräthen und Kassabeständen, einschließlich des vorhandenen Preis-
vertheilungsfonds, ohne Entschädigung in das Eigenthum des Staates über.
Artikel 3.
Die Beamten und Bediensteten des Kreisgestüts werden vom Staate übernommen.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1890 in Wirksamkeit.
Gegeben zu München den 10. März 1890.
Luitpold
Prinz von SGayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Heinleth. Frhr. v. Lronrod. Staatsrathv. Menmayr.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerinm des Innern:
Rasp.