Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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gänzungen der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 (Beilage 
zum Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 8) zu genehmigen geruht. 
München, den 31. März 1890. 
Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. 
Der Chef der Centralabtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Ergänzungen und Aenderungen 
der 
Webrorôènung für das Königreich SZapern. 
J. 
IEEIIIII 
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission 
zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§ 30,,), und zwar bis zum fünften Militär- 
pflichtjahre, . 
b)bch1thungestörterAusbildungfürdenLebensbcritf(§32,z,),undzwmsiuaud- 
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 8S8 33, und 
89,2). Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium 
der Theologie widmen, sind jedoch während der Danuer dieses Studiums bis zum 
1. April des siebenten Militärpflichtjahres zurückzustellen. 
§ 32 Nr. 21. 
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in 
der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung 
bedeutenden Nachtheil erleiden würden; Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche 
sich dem Studium der Theologie widmen, sind zurückzustellen