Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

11. 167 
Nr. 5,968. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 und § 11 der oberpolizeilichen Vorschrift vom 
17. Februar 1888, die Beförderung von Leichen betreffeud, (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 123), 
wird nachstehend eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. l. Mts. veröffentlicht. 
Zugleich wird bemerkt, daß das in dieser Bekanntmachung in Bezug genommene Leichen- 
paßformular dem im Gesetz= und Verordnungs-Blatte vom Jahre 1888 S. 70 mitge- 
theilten Formulare entspricht. 
München, den 19. April 1890. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf § 34 Ziffer 4 Abs. 2 des Betriebsreglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands (Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Centralblatt Seite 564) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, daß Leichenpässe, 
welche von einer zuständigen Behörde innerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt sind, in 
Oesterreich Ungarn und Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde der österreichisch- 
ungarischen Monarchie ausgestellt sind, in Deutschland für die Zulassung der Leichen zur 
Besförderung auf Eisenbahnen als gültig anerkannt werden. 
Das in Oesterreich-Ungarn bei der Ausfertigung der Leichenpässe zur Anwendung kom- 
mende Formular entspricht der Anlage E zu § 34 a. a. O. 
Ein Verzeichniß derjenigen österreichisch-ungarischen Behörden, welche zur Ausstellung 
von Leichenpässen bejugt sind, wird hierunter mitgetheilt.
	        
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