Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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findet, wenn diese nicht ohnehin die Kreisregierung ist, binnen vierzehntägiger Frist Be- 
schwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, statt. Gegen die Entscheidung der 
Auf die vorbezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet der Art. 45 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom S. Angust 1878, betreffend die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, Anwendung. 
Gegeben zu München, den 25. April 1890. 
Luitpold 
Prinz von Layern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath u. Menmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für die Kreisgemeinde von Oberbayern zur Deckung 
der Kosten der Errichtung einer zweiten Kreisrealschule in München betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des RKönigs. 
Zuityol!. 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Hayern, 
Nogent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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