Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der 
Bau= und Einrichtungskosten einer zweiten Kreisrealschule in München ein Anlehen bis zum 
Höchstbetrage von 900 000 Mark aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Zur Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrags ist alljährlich eine 
Kreisumlage von einem Prozent der Steuerprinzipalsumme des Kreises zu erheben und zu 
verwenden. 
Gegeben zu München, den 27. April 1890. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Heinleth. Frhr. v. Keonrod. Staatsrathv. Meumayr. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Geschäftsverhältnisse des Messungsbezirkes 
München—Stadt betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zuitpold, 
von Gottes Gnaden Röniglicher Prinz von Layern, 
Regent. 
15. August 1828 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. Mal 1881, die allge- 
meine Grundsteuer betreffend, und im Nachgange zur Allerhöchsten Verordnung vom
	        
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