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Beitragsjahr ist gleich 47 Beitragswochen, d. h. Kalenderwochen, in denen die gesetz-
lichen Beiträge entrichtet worden sind. Hienach würden Invalidenrenten erst nach Ab-
lauf von nahezu 5 Jahren, Altersrenten erst nach Ablauf von nahezu 30 Jahren nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt werden können.
. Um jedoch die Wohlthaten des Gesetzes auch denjenigen zuzuwenden, welche
in den ersten fünf Jahren invalide werden, oder in den ersten dreißig Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes das 70. Lebensjahr überschreiten, sind Uebergangsbe-
stimmungen getroffen worden, durch welche für diese Personen die Wartezeit ab-
gekürzt wird. Wer nämlich in der Zeit, bevor das Gesetz in Kraft getreten ist —
letzteres wird voraussichtlich am 1. Januar 189 geschehen können —, in einer Be-
schäftigung gestanden hat, in welcher er Beiträge hätte entrichten müssen, wenn das
Gesetz damals schon gegolten hätte, soll ebenso behandelt werden, als ob er während
dieser Zeit Beiträge entrichtet hätte; das Gleiche gilt auch für diejenigen, welche
durch Krankheit oder militärische Dienstleistungen an der Fortsetzung einer solchen Be-
schäftigung verhindert worden sind.
Hierüber müssen aber Nachweise geliefert werden. Wer sich die aus den
Uebergangsbestimmungen folgenden Vergünstigungen sichern will, muß daher rechtzeitig
dafür Sorge tragen, daß er diese Nachweise liefern kann. Es ist nun Vorsorge ge-
troffen, daß die Bescheinigungen, durch welche diese Nachweise erbracht werden sollen,
schon jetzt beschafft werden können.
Die näheren Bestimmungen hierüber sind der folgenden Ziffer II zu entnehmen.
Erläuterungen hiezu, insbesondere zu der Frage, welche Nachweise und auf welche Art
diese Nachweise zu beschaffen sind, sowie Beispiele sind in der Anlage ll gegeben.
Nachweilse über MArbeitszeit, Arbeitslohn. Anterbrechungen einen
ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses.
A. Bescheinigungen.
Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter § 1 des Invaliditäts= und Altersver-
sicherungsgesetzes fallendes Arbeits= oder Dienstverhältniß (siehe oben Ziffer 1I, 1) nach-
weisen wollen, haben die unteren Verwaltungsbehörden — in Bayern die Gemeinde-
behörden — für die Zeit vor dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes Bescheinigungen
auszustellen:
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen Zeit-