Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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4. 
dauernde war, d. h. wenn die etwaige Unterbrechung der Beschäftigung jeweilig nicht 
länger als eine Woche gedauert hat. In solchen Fällen wird wohl zumeist die Be- 
schäftigung entweder notorisch sein oder durch Auskunft eines der betheiligten Landwirthe 
festgestellt werden können. 
Die Ausstellung der Bescheinigungen ist abzulehnen, soweit es sich um die Be- 
schäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über 
welchen sich örtlich die Zuständigkeit der ersuchten Behörde erstreckt. Die Ausstellung 
der Bescheinigungen ist ferner abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der An- 
tragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats, oder ein mit Pensions- 
berechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher 
er zu den Persounen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter be- 
schäftigt wurde; 
b) soweit sich ergibt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur 
freier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und 
Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergibt, daß deren regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 —X jährlich 
überstiegen hat. 
Die vorstehend bezeichneten Thatsachen muß die um Bescheinigung ersuchte Behörde 
berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die ersuchte Behörde 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit eine der vor- 
stehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ansschließenden Thatsachen vorliegt 
oder nicht. 
B. Beglanbigungen. 
Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten r2c. (Ziffer I, 1) oder auf Antrag eines Arbeit- 
gebers oder einer Versicherungsanstalt (Ziffer II, 2) haben die als untere Verwaltungs- 
behörden bestimmten Gemeindebehörden Bescheinigungen der Arbeitgeber zu be- 
glaubigen, foferne diese Bescheinigungen sich beziehen auf die Dauer einer Be- 
schäftigung (eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote rc. 
(Ziffer I, 1), auf die Höhe des dabei bezogenen Lohnes oder auf die Daner der Unter- 
brechung des zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter rc. be- 
gründeten ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses.
	        
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