Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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a) wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbs- 
unfähigkeit einen Zeitraum von weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen 
umfaßt hat, 
b) wenn der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung 
bei Schlägereien oder Naufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlecht- 
liche Ausschweifungen zugezogen hat. 
Die Vorschrift der Ziffer II, 3 Absatz 4 findet auch hier Amvendung. 
IV. Gemeinlame Bestimmungen für Ertheilung der Nachweise. 
(Ziff. II und III.) 
Für die Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen oder Be- 
glaubigungen nicht ertheilt. 
Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und des Datums 
auszustellen und von der ausstellenden Person unter Angabe der Eigenschaft, in welcher 
sie die Ausstellung vornimmt, sowie unter Beidrückung des Dienstsiegels zu 
unterzeichnen. 
Fuür die Bescheinigungen wird die Verwendung der nachstehenden Formulare (Anlage 1A—D) 
empfohlen. 
Die k. Negierungen, K. d. J., werden dafür Sorge tragen, daß diese Formulare 
aus Druckereien rc. #c. leicht bezogen werden können. 
Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Beglaubigungen oder über 
den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die der ersuchten Stelle unmittelbar 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet endgiltig. 
5. Schreib= oder sonstige Gebühren, Stempel oder Abgaben irgend welcher Art dürfen für 
Ausstellung der Bescheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die hiebei entstehenden 
Verhandlungen nicht erhoben werden. 
München, den 25. April 1890. 
Frhr. v. Feiliihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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