Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

13. 183 
nlage 1.. Formulare. 
Formular A. 
Arbeitsbescheinigung der als untere Verwaltungsbehörde 
bestimmten Gemeindebehörde N. J. 
Auf Grund der §§ 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird hiedurch bescheinigt, daß 
(Vor= und Zuname „Franz Berger“, wohnhaft in „Göggingen“, geboren im Jahre „1830“ zu „Mö- 
Wohnor)). geldorf", k. Bezirksamts „Nürnberg“, Regierungsbezirk „Mittelfranken“, 
in dem Bezirk der unterzeichneten Gemeindebehörde 
a) während folgender Zeiträume: 
1. vom „1. Oktober 1886" bis einschl. „10. Februar 1888“ als „Fabrikarbeiter", 
2. vom „1. März 1888“ bis einschl. „30. November 1889“ als „landwirthschaftlicher 
Dienstbote“, 
3. vom „15. Dezember 1889“ bis einschl. „10. April 1890“ als „Straßenarbeiter“" 
im Arbeits-(Dienst-),Verhältniß (in Beschäftigung) gestanden hat; 
oder aa)7) während des Zeitraums vom „1. April 1887 bis einschl. 1. November 1889“ 
bei dem „Maurermeister Steinberger" als „Maurerpalier“ 
in ständigem Arbeits-(Dienst-) Verhältuiß gestanden hat, welches im Laufe dieses Zeit- 
raumes unterbrochen worden ist: 
vom „15. Dezember 1887“ bis einschl. „17. Januar 1888“, 
vom „1. Dezember 1888“ bis einschl. „2. Jannar 1889", 
vom „7. Januar 1889“ bis einschl. „15. Jannar 1889“; 
b)) daß derselbe während dieser Beschäftigung Lohn erhalten hat: 
ad a) 1. täsli wöchentlich 15 / ——— ... 
z46,„cud ad a) 2. täglicg wöchentlich.. . . monatlich 36 M. 
* (einschl. sier Station im Ourchschnittswerth von monatlich 21 4/ 
kreichen.) ad a) 3. täglich 1 4##8 wöchentlihgg monatlichtg 
ad aa) täglich 4 4/# 2 3. 
Thatsachen, welche nach Ziffer II, Absatz 3, lit. a oder b der Ausführungsanweisung vom 
25. April 1890 (S. Rückseite) die Ausstellung der Bescheinigung verhindern, sind nicht zur amt- 
lichen Kenntniß der unterzeichneten Behörde gelangt. 
Gemeindeverwaltung Göggingen, den .. Mai 1890. 
Der Bürgermeister 
(I. S.) (unterschrift.) 
5 Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem be- 
stimmten Arbeitge eber eingegangenen nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen Arbeits- 
(Dienst-, Verhältmnisses bescheinigt werden 
*4) Nurdann auszufüllen, wenn der betressener Arbeiter am 1. Jannar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hatte.
	        
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