Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

184  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

7.  Die  im  §  47  für  die  vorschriftswidrige  Abfuhr  von  Holz  festgesetzten
Strafen  finden  auch  auf  die  vorschriftswidrige  Abfuhr  von  Torf  und  andere
  Waldprodukte  Anwendung.

8.  Der  §  54  1.  wird  dahin  abgeändert:

DOder  diese  Heimbringung  oder  Fortschaffung  nicht  an  demselben  Tage,
an  welchem  die  Waldprodukte  gesammelt  sind,  bewirkt,  sofern  ihm
nicht  anderweitige  Erlaubniß  ertheilt  ist.

Verordn.  v.  9.  Septbr.  1861,  A.  S.  212.

Der  8  57  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1853  ist  aufgehoben.

Liegu.  R.  V.  v.  1.  April  1857,  A.  S.  145.  #

Zu  8  42  Absatz  3  der  Forstpolizei-Ordnung  verordnet  die  Regierung  zu
Liegnitz  unterm  1.  Mai  1875  A.  S.  131:

Mit  einer  Geldbuße  von  15  bis  30  Mark  wird  bestraft:  wer  noch  nicht

abgekühlte  Kohlen  von  Meilerstellen  verladet  oder  dergl.  verladen  läßt.  —

Zur  Ergänzung  des  §  47  der  Forstpolizei-Ordnung  vom  31.  Dezember
1853  ist  verordnet:

Mit  einer  Geldbuße  von  1½  bis  30  Mark  oder  Haft  nach  §  28/29  des

Strafgesetzbuchs  wird  wegen  vorschriftswidriger  Abfuhr  gekauften  Holzes
außer  den  Fällen  des  §  47  bestraft:
wer  das  erkaufte  oder  frei  verabreichte  Holz  den  beim  Verkauf  oder  bei
der  Verabreichung  ausdrücklichen  getroffenen  Vorschriften  entgegen  an
einem  andern  als  den  dazu  bestimmten  Wochentage  oder  auf  einem
andern  als  den  dazu  bestimmten  Wege  abfährt.

Liegn.  R.  V.  24.  Sept.  1874,  A.  S.  207.

Seitens  der  Regierung  zu  Oppeln  ist  diese  Verordnung  hinsichtlich  des
Einzel-Hütens  (§  4)  dahin  abgeändert:

daß  in  dem  Falle,  wenn  ein  Hutungsrecht  mehreren  Personen  der  nämlichen

  Gemeinde  auf  ein  und  demselben  Reviere  zusteht,  in  der  Regel  das

Vieh  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  tüchtigen  Hirten  und  in
einer  vereinigten  Heerde  vorgetrieben  und  gehütet  werden  darf.

Das  Hüten  des  Viehes  durch  die  einzelnen  Berechtigten,  oder  durch  einzelne
  Hirten  derselben,  auch  wenn  ersteres  in  einer  vereinigten  Heerde  erfolgt,
wird  dagegen  untersagt,  sofern  nicht  dem  Berechtigten  das  Einzelhüten  oder  das
Hüten  des  Viehes  durch  mehrere  Hirten  in  vereinigter  Heerde  herkömmlich,
oder  vermöge  eines  besonderen  Rechtsgrundes  ausnahmsweise  zusteht.

Wer  hiergegen  handelt,  wird  mit  10  Sgr.  bis  3  Thaler  bestraft.

Opp.  R.  V.  v.  15.  März  1854,  A.  S.  86.

Die  zur  Entnahme  von  Lehm  aus  den  Königlichen  Forsten
Berechtigten  sind,  wenn  sie  diese  Gerechtsame  ausüben  wollen,  verpflichtet,  vorher
  dem  Königlichen  Revierverwalter  hiervon  Anzeige  zu  machen,  und  von  demselben
  eine  Anweisung  zur  Entnahme  des  Lehms  zu  extrahiren.

Wer  ohne  diese  Amweisung  von  seiner  Gerechtsame  Gebrauch  macht,  oder
den  entnommenen  Lehm  nicht  zu  dem  durch  seine  Gerechtsame  näher  vorgeschriebenen
  Zwecke  verwendet,  oder  die  durch  die  Ausgrabung  des  Lebms  entstandenen
  Löcher  nicht  wieder  mit  Erde  ausfüllt,  verfällt  in  10  Sgr.  bis  3
Thlr.  Geldstrafe.  Opp.  R.  V.  v.  10.  Mai  1806,  A.  S.  113.

Wer  unbefugt  Ameisen-Eier  sammelt  oder  Ameisenhaufen  zerstört
  oder  zerstreut,  wird  mit  10  Sgr.  bis  2  Thaler  bestraft.

Bresl.  R.  V.  v.  19.  Dezember  1867,  A.  S.  66.  «

Dasselbe  verbietet  die  Regierung  zu  Liegnitz  bei  Strafe  bis  zu  10  Thaler.

Verord.  v.  14.  März  1867,  A.  S.  88.

Wer  zu  trockener  Jahreszeit,  namentlich  vom  15.  März  bis  15.  Oktober