184 Jagd-, Forst= und Landwirthschafts-Polizei.
7. Die im § 47 für die vorschriftswidrige Abfuhr von Holz festgesetzten
Strafen finden auch auf die vorschriftswidrige Abfuhr von Torf und andere
Waldprodukte Anwendung.
8. Der § 54 1. wird dahin abgeändert:
DOder diese Heimbringung oder Fortschaffung nicht an demselben Tage,
an welchem die Waldprodukte gesammelt sind, bewirkt, sofern ihm
nicht anderweitige Erlaubniß ertheilt ist.
Verordn. v. 9. Septbr. 1861, A. S. 212.
Der 8 57 der Verordnung vom 31. Dezember 1853 ist aufgehoben.
Liegu. R. V. v. 1. April 1857, A. S. 145. #
Zu 8 42 Absatz 3 der Forstpolizei-Ordnung verordnet die Regierung zu
Liegnitz unterm 1. Mai 1875 A. S. 131:
Mit einer Geldbuße von 15 bis 30 Mark wird bestraft: wer noch nicht
abgekühlte Kohlen von Meilerstellen verladet oder dergl. verladen läßt. —
Zur Ergänzung des § 47 der Forstpolizei-Ordnung vom 31. Dezember
1853 ist verordnet:
Mit einer Geldbuße von 1½ bis 30 Mark oder Haft nach § 28/29 des
Strafgesetzbuchs wird wegen vorschriftswidriger Abfuhr gekauften Holzes
außer den Fällen des § 47 bestraft:
wer das erkaufte oder frei verabreichte Holz den beim Verkauf oder bei
der Verabreichung ausdrücklichen getroffenen Vorschriften entgegen an
einem andern als den dazu bestimmten Wochentage oder auf einem
andern als den dazu bestimmten Wege abfährt.
Liegn. R. V. 24. Sept. 1874, A. S. 207.
Seitens der Regierung zu Oppeln ist diese Verordnung hinsichtlich des
Einzel-Hütens (§ 4) dahin abgeändert:
daß in dem Falle, wenn ein Hutungsrecht mehreren Personen der nämlichen
Gemeinde auf ein und demselben Reviere zusteht, in der Regel das
Vieh nur durch einen gemeinschaftlichen tüchtigen Hirten und in
einer vereinigten Heerde vorgetrieben und gehütet werden darf.
Das Hüten des Viehes durch die einzelnen Berechtigten, oder durch einzelne
Hirten derselben, auch wenn ersteres in einer vereinigten Heerde erfolgt,
wird dagegen untersagt, sofern nicht dem Berechtigten das Einzelhüten oder das
Hüten des Viehes durch mehrere Hirten in vereinigter Heerde herkömmlich,
oder vermöge eines besonderen Rechtsgrundes ausnahmsweise zusteht.
Wer hiergegen handelt, wird mit 10 Sgr. bis 3 Thaler bestraft.
Opp. R. V. v. 15. März 1854, A. S. 86.
Die zur Entnahme von Lehm aus den Königlichen Forsten
Berechtigten sind, wenn sie diese Gerechtsame ausüben wollen, verpflichtet, vorher
dem Königlichen Revierverwalter hiervon Anzeige zu machen, und von demselben
eine Anweisung zur Entnahme des Lehms zu extrahiren.
Wer ohne diese Amweisung von seiner Gerechtsame Gebrauch macht, oder
den entnommenen Lehm nicht zu dem durch seine Gerechtsame näher vorgeschriebenen
Zwecke verwendet, oder die durch die Ausgrabung des Lebms entstandenen
Löcher nicht wieder mit Erde ausfüllt, verfällt in 10 Sgr. bis 3
Thlr. Geldstrafe. Opp. R. V. v. 10. Mai 1806, A. S. 113.
Wer unbefugt Ameisen-Eier sammelt oder Ameisenhaufen zerstört
oder zerstreut, wird mit 10 Sgr. bis 2 Thaler bestraft.
Bresl. R. V. v. 19. Dezember 1867, A. S. 66. «
Dasselbe verbietet die Regierung zu Liegnitz bei Strafe bis zu 10 Thaler.
Verord. v. 14. März 1867, A. S. 88.
Wer zu trockener Jahreszeit, namentlich vom 15. März bis 15. Oktober