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Formular D.
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von Gemeindebehörden.“)
Auf Grund der 88 5 18, 158 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97), wird hiedurch bescheinigt, daß
(Lrr= uD e, „ der Gärtner Hermann Binder" wohnhaft in „München“
« geboren im Jahre „1855 zu Feld,“ „Kreis Erfurt“, Provinz „Sachsen“
(welcher einer Krankenkasse nicht angehörte, hierselbst)y*) (nachdem er bereits während der Dauer
der von der allgemeinen Ortskrankenkasse X hierselbst, welcher er angehörte, zu gewährenden
Krankenunterstützung krank gewesen war, hierselbst noch ferner) "“) in der Zeit vom „15. De-
zember 1889“ bis einschl. „20. Januar 1890“ an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen
Krankheit gelitten hat.
Der unterzeichneten Behörde ist amtlich nichts davon""“) bekannt geworden, daß der Erkrankte
sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten
Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Naufhändeln, durch Trunkfälligkeit
oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat.
Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige
Lohnarbeit überhaupt nicht, oder nur lediglich vorübergehend eingetreten gewesen ist, oder daß er
nicht durch die Krankheit verhindert worden ist, diese Lohnarbeit fortzusetzen, oder daß diese Lohn-
arbeit unter Ziffer II, 3 lit. a oder b der Ausführungsanweisung vom 25. April 1890 f) ge-
fallen ist, hat die zuieeh Stelle (lein Br cusoferne Grund, als die Thatsache
bekannt ist, W . ....
„München, den 15. Mai 1890.“
Ver Stadtmaginrat.
(L. S.) (Unterschrift.)
*) Die Krankheitsbescheinigung ist auszustellen
a) für Mitglieder einer Krankenkasse (einschl. Gemeindekraukenversicherung und Hilfskassen) für die Zeit,
in welcher sie von sesssten Krankenunterstützung erhalten haben,
von dem Kassenvorstande
b) für die Zeit, welche über bie Dauer der Krankenunterstützung hinausreicht, sowic für Personen, welche
einer derartigen Kasse nicht angehörten,
von der Gemeindebehörde.
*4) Das nicht Zutressende ist zu durchstreichen.
*“) Wenn Thatsachen der hier bezeichueten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung
abgelehnt werden.
#1) Siehe Rückseit
) Das nicht Gutefende ist zu durchstreichen.