Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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theiligte sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Nauf- 
händeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen 
hat, denn derartige Krankheiten gelten niemals als Beitragszeit; 
5. Nachweise über jede militärische Dienstleistung im Heere oder in der Ma- 
rine, zu welcher Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) 
behufs Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen ist, wenn er durch dieselbe verhindert 
worden ist, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer 1 gedachten Art, welche 
er damals nicht lediglich vorübergehend aufgenommen hatte, fortzuseteen. 
Von diesen Nachweisen sollen diejenigen über militärische Dienstleistungen (5) durch die 
Militärpapiere geführt werden. Die übrigen Nachweise müssen in der Regel durch besondere 
Bescheinigungen geführt werden, welche gebühren= und stempelfrei sind und die sich Jedermann 
ohne große Mühe ausstellen lassen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: 
Zu 1. Der Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (vergl. Ziff. I) und 
ihrer Dauer kann auf zweierlei Weise geführt werden: 
entweder durch eine Bescheinigung der als unteren Verwaltungsbehörde bestimmten 
Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Beschäftigung stattgefunden hat; 
oder durch Bescheinigungen des betreffenden Arbeitgebers, welche aber von einer öffent- 
lichen Behörde beglaubigt sein müssen. Verpflichtet zur Beglaubigung ist die 
Gemeindebehörde. 
Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise beibringen will, nur bei Einem 
Arbeitgeber oder bei wenigen beschäftigt gewesen ist, braucht sich nur von diesem Arbeitgeber 
oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine Bescheinigung, in welcher Anfang und 
Ende der Beschäftigung bei ihm nach dem Datum angegeben sind, ausstellen und die Unter- 
schrift von der Gemeindebehörde (dem Bürgermeister) oder einer anderen öffentlichen Behörde 
beglaubigen zu lassen. Hat Jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise haben will, 
bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in Beschäftigung gestanden, so wird er wohl thun, 
die Bescheinigungen sämmtlicher Arbeitgeber der Gemeindebehörde (dem Bürgermeister) vorzu- 
legen und sich von dieser Eine Bescheinigung über sämmtliche Arbeitsverhältnisse, in welchen 
er gestanden, geben zu lassen. Er braucht dann statt der mehreren Bescheinigungen der 
Arbeitgeber nur diese eine Bescheinigung aufzubewahren. Wegen der landwirthschaftlichen 
Arbeiter vergleiche Amveisung Ziffer II, 3 Absatz 2. 
—W 
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