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Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Austalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
J.
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld.
1. Zinskassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 8 810 880 JMX (acht Millionen achthundert-
zehntausend achthundertachtzig Mark) sind:
a) 11 000 X Zuschuß der Militärverwaltung zur Verzinsung des für die Er-
werbung des Herzoggartens in München aufgenommenen Anlehens
— Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Angust 1880 und Art. 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1886 —,
b) 3 052 .¾ Fristen= und Verzugszinsen aus den Kaufschillingen der von der
Militärverwaltung auf Grund des Art. 3 der Gesetze vom 28. Fe-
bruar und 14. August 1880 an die Finanzverwaltung überwiesenen
Realitäten,
c) 9 186 MA übrige Aktivzinse,
d) 8787 642 JM aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages
zu verwenden.
2. Tilgungskassa.
Behufs der Rückzahlung der fünfzehnten — letzten — Rate an den von der Reichs-
kassa gemäß der Bestimmung des § 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten
Vorschüssen sind während der XX. Finanzperiode 839 663 J aus dem Reinerträgnisse des
Malzaufschlages zu verwenden.
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 300 000 -#
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 1 571 400 4, sohin im Ganzen
die Summe von 1 871 400 X zu leisten und zwar:
a) 536 800 X Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außerordentliche
Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze vom 28. Febrnar und 14.
August 1880,