Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 16. 203 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Austalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 8 810 880 JMX (acht Millionen achthundert- 
zehntausend achthundertachtzig Mark) sind: 
a) 11 000 X Zuschuß der Militärverwaltung zur Verzinsung des für die Er- 
werbung des Herzoggartens in München aufgenommenen Anlehens 
— Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Angust 1880 und Art. 3 
Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1886 —, 
b) 3 052 .¾ Fristen= und Verzugszinsen aus den Kaufschillingen der von der 
Militärverwaltung auf Grund des Art. 3 der Gesetze vom 28. Fe- 
bruar und 14. August 1880 an die Finanzverwaltung überwiesenen 
Realitäten, 
c) 9 186 MA übrige Aktivzinse, 
d) 8787 642 JM aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Behufs der Rückzahlung der fünfzehnten — letzten — Rate an den von der Reichs- 
kassa gemäß der Bestimmung des § 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten 
Vorschüssen sind während der XX. Finanzperiode 839 663 J aus dem Reinerträgnisse des 
Malzaufschlages zu verwenden. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 300 000 -# 
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 1 571 400 4, sohin im Ganzen 
die Summe von 1 871 400 X zu leisten und zwar: 
a) 536 800 X Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außerordentliche 
Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze vom 28. Febrnar und 14. 
August 1880,
	        
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