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Aus den regelmäßigen jährlichen Beiträgen kann das k. Staatsministerium
des Innern bis zu fünf Prozent der Gesammtsumme zur Unterstützung verunglückter
Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen, sowie zur Förderung des Feuerlösch-
wesens verwenden.
Art. 8.
Art. 2 Ziff. 11 und Art. 101 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871
erhalten solgende Fassung:
Art. 2 Ziff. 11.
in wie weit in dem Falle des § 367 Ziff. 15 für die Führung oder Ausbesserung
eines Baues polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, wird durch Verordnung
bestimmt.
Art. 101 Abf. 1.
In den Landestheilen rechts des Rheins werden Bauherrn, Banmeister und
Bauhandwerker an Geld bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft gestraft, wenn
sie bei einem Neubau oder einer Baureparatur die festgesetzte Baulinie willkürlich
abändern oder den in den bestehenden Verordnungen oder ortspolizeilichen Vorschriften
begründeten baupolizeilichen Anordnungen zuwiderhandeln.
Art. 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1890 in Wirksamkeit.
Mit dem gleichen Tage sind aufgehoben: die Brandversicherungsordnung für die Pfalz
vom 26. November 1817, ferner der § 23 des Laudtagsabschiedes vom 10. November 1861
und der §5 31 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 nebst den hiezu erlassenen Voll-
zugsvorschriften, sowie der Art. 99 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871.
Art. 10.
Die Einreihung in die Klassen und Grade der Feuergefährlichkeit nach dem Gesetze
vom 3. April 1875 erfolgt im Regierungsbezirke der Pfalz vom Tage der Verkündung
dieses Gesetzes an.
Der Vorausschlag für das letzte Versicherungsjahr vom 1. Jannar bis zum 30. Septem-