Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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ber 1890 wird von den Gebändebrandversicherten der Pfalz nach den bisherigen Vorschriften 
und zwar mit 10 Pfeunig auf 100 Mark der Versicherungssumme eingehoben und verrechnet. 
Ein Restausschlag wird für das Versicherungsjahr 1890 nicht eingehoben. Ein des- 
falls etwa entstehender Ausfall wird der nach Art. 2 dieses Gesetzes sich berechnenden Schuld 
beigezählt. 
Beitragsnachholungen werden nach dem Schlusse des Versicherungsjahres eingezogen. 
Vom 1. September 1890 an können bei der Brandversicherungsanstalt der Pfalz Ein- 
tritt und Austritt nicht mehr erklärt und Anträge auf Erhöhung oder Minderung der Ver- 
sicherungssumme nicht mehr gestellt werden. 
Gegeben zu München, den 5. Mai 1890. 
Luitpol!yd 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Ridel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. . Feilicsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath v. Meumayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Inneru: 
Rasp.
	        
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